Erwerbsteuer

In einigen Ländern können Lieferungen an bestimmte Unternehmen im Ausland steuerfrei sein, beispielsweise bei EU-internen Lieferungen. Der Lieferant stellt in solchen Fällen keine Steuer in Rechnung. Die Rechnung enthält aber einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Die Erwerbsteuer muß vom Unternehmer, der den Gegenstand erworben hat, ausgewiesen werden, kann aber gleichzeitig als Vorsteuer gebucht werden. Im Ergebnis wird also der Unternehmer, der zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, mit der Erwerbsteuer nicht belastet. Dazu wird der Steuerbetrag beim Buchen der Eingangsrechnung gleichzeitig als Verbindlichkeit und als Forderung auf dem Steuerkonto gebucht.

Die Steuerbeträge werden aufgrund des Rechnungsbetrags (Basisbetrag) ermittelt. Die Prozentsätze sind landesspezifisch. Sie legen sie beim Definieren Ihrer Steuerkennzeichen fest.

Die Gegenbuchung zur Erwerbsteuer wird im Vergleich zur Erwerbsteuer auf der anderen Kontoseite gebucht. Dies wird erreicht, indem ein Vorzeichenwechsel für die Gegenbuchung definiert wird. Siehe auch Beispiel: Buchung der Erwerbsteuer .

Durch die beiden Buchungen entsteht ein steuerfreier Geschäftsvorfall. Der Steuerbetrag muß aber der Finanzbehörde gegenüber ausgewiesen werden.