Pauschalversteuerung der Umlage nach dem Durchschnittsprinzip des §40b Abs. 2 EStG Gemäß §40bAbs.2 Einkommensteuergesetz (EStG) kann der Arbeitgeber, wenn er die Umlage mehrerer Arbeitnehmer pauschal versteuern möchte, auch das Durchschnittsprinzip anwenden. Der Durchschnitt wird berechnet, indem die Umlagensumme aller Mitarbeiter im Jahr durch die Anzahl der Arbeitnehmer dividiert wird. Die Umlagen von Arbeitnehmern, deren jährliche Umlage 2148EUR übersteigt, dürfen für die Summe der Umlagen nicht berücksichtigt werden. Die betreffenden Arbeitnehmer werden bei der Division im Quotienten nicht mitgezählt.
Ist der ermittelte Durchschnitt nicht größer als 1752EUR, kann die jährliche Umlage für die am Durchschnitt beteiligten Arbeitnehmer vollständig pauschal versteuert werden.
Diejenigen Mitarbeiter, die nicht am Durchschnittsverfahren beteiligt waren, weil ihre jährliche Umlage höher als 2148EUR war, können die Umlage jeweils nur bis zu einem Grenzwert von 1752EUR pauschal versteuern.
Beispiel
Die jährlichen Umlagen einer kleinen öffentlichen Verwaltung sind wie folgt verteilt:
Mitarbeiter 1Mitarbeiter 2Mitarbeiter 3Mitarbeiter 4Mitarbeiter 5Mitarbeiter 6Mitarbeiter 7Mitarbeiter 8Mitarbeiter 9Mitarbeiter 10 |
1700EUR1200EUR2200EUR1550EUR1450EUR1250EUR1650EUR1850EUR1300EUR1450EUR |
Am Durchschnittsverfahren dürfen alle Mitarbeiter außer Mitarbeiter 3 teilnehmen, da seine jährliche Umlage über 2148EUR liegt. Der Durchschnitt beträgt 1488,89EUR (13400EUR dividiert durch 9) und ist somit kleiner als 1752EUR. Alle am Durchschnittsverfahren beteiligten Arbeitnehmer dürfen ihre Umlage pauschal versteuern, d.h. Mitarbeiter 8 kann seine 1850EUR pauschal versteuern, für Mitarbeiter 3 ist jedoch die Grenze von 1752EUR relevant.
Die Pauschalversteuerung der Umlage nach dem Durchschnittsprinzip wird im Abrechnungsschema D100 durch die Aufeinanderfolge der Funktion DOZV mit den Parametern STDS und STBE abgebildet.
Bei der Abrechnung ordnet das System den vom Arbeitgeber pauschal versteuerten Betrag den Lohnarten /242 (kumulierte, pauschal versteuerte Umlage) und /297 (pauschal versteuerte Umlage) zu. Der individuell versteuerte Betrag fließt in die Lohnarten /296 (Hinzurechnungsbetrag Steuer/Sozialversicherung) und /106 (laufendes Steuerbrutto).
Die
Berechnung des Arbeitgeberdurchschnitts
nehmen Sie mit dem Report RPCZVSD0 (
Zusatzversorgung öffentlicher Dienst - Durchschnitt berechnen
) vor.
Während des Ablaufs der Abrechnung fragt das System ab, ob ein Arbeitgeberdurchschnitt für das laufende Jahr bereits vorhanden ist und ob für den einzelnen Mitarbeiter eine Schätzung der Jahresumlage vorliegt. Diese Abfrage kann folgende mögliche Kombinationen ergeben:
A) Es liegt kein Arbeitgeberdurchschnitt vor und die Jahresumlage ist noch nicht geschätzt worden.
Die Ursache dafür, daß kein Arbeitgeberdurchschnitt berechnet worden ist, könnte sein, daß der Arbeitgeber sich sicher ist, daß der Durchschnitt unter 1752EUR liegt oder daß bisher in dieser Abrechnungsperiode zu wenige Perioden vorliegen, um einen aussagekräftigen Durchschnitt zu bilden. Die Jahresumlage ist eventuell deshalb nicht geschätzt worden, weil zu wenige Perioden vorliegen oder der Mitarbeiter seit Beginn des Jahres unbezahlt abwesend ist.
B) Es liegt kein Arbeitgeberdurchschnitt vor und die Jahresumlage ist geschätzt worden.
Fall 1: Die voraussichtliche Umlage ist initial .
Die geschätzte Jahresumlage ist höher als 2148EUR. Die Umlage wird bis zu einer Grenze von 1752EUR pauschal versteuert.
Die geschätzte Jahresumlage ist kleiner als 2148EUR. Die Umlage wird vollständig pauschal versteuert.
Fall 2: Die voraussichtliche Umlage ist nicht initial .
Die Schätzung stammt aus der Vergangenheit und wird nicht erneuert. Als Versteuerungsart wird die Versteuerungsart der letzten Umlagenschätzung verwendet.
Die Schätzung stammt aus einem Vormonat und wird nun mit einer aktuellen Schätzung verglichen.
Die letzte Schätzung war höher als 2148EUR. Die aktuelle Schätzung ist ebenfalls höher als 2148EUR. Die Umlage ist pauschal bis zu einer Grenze von 1752EUR zu versteuern.
Die letzte Schätzung war höher als 2148EUR. Die aktuelle Schätzung ist geringer als 2148EUR. Es erscheint ein Hinweis auf Rückrechnung der Personalnummer und die Umlage im aktuellen Abrechnungsmonat ist vollständig pauschal zu versteuern.
Die letzte Schätzung war geringer als 2148EUR. Die aktuelle Schätzung ist auch geringer als 2148EUR. Die Umlage ist vollständig pauschal zu versteuern.
Die letzte Schätzung war geringer als 2148EUR. Die aktuelle Schätzung ist höher als 2148EUR. Es erscheint ein Hinweis auf Rückrechnung der Personalnummer und die Umlage im aktuellen Abrechnungsmonat ist bis zu einer Grenze von 1752EUR pauschal zu versteuern.
C. Es liegt ein Arbeitgeberdurchschnitt vor und es wurde noch keine Schätzung der Jahresumlage vorgenommen.
Fall 1: Der Arbeitgeberdurchschnitt ist kleiner als 1 752 EUR.
Eine erstmalige Schätzung ist höher als 2148EUR.
Die Umlage wird bis zu einem Höchstbetrag 1752EUR pauschal versteuert.
Eine erstmalige Schätzung ist geringer als 2148EUR.
Die Umlage wird vollständig pauschal versteuert.
Fall 2: Der Arbeitgeberdurchschnitt ist größer als 1 752 EUR .
Die Umlage wird bis zu einem Höchstbetrag 1752EUR pauschal versteuert.
D. Es liegt ein Arbeitgeberdurchschnitt vor und es wurde eine Schätzung der Jahresumlage bereits vorgenommen.
Fall 1: Der Arbeitgeberdurchschnitt ist kleiner als 1 752 EUR .
Die weitere Fallunterscheidung entspricht dem Punkt B, Fall 2.
Fall 2: Der Arbeitgeberdurchschnitt ist größer als 1 752 EUR .
Die Umlage wird bis zu einem Höchstbetrag von 1752EUR pauschal versteuert. Wurde in der Vorperiode die Umlage vollständig pauschal versteuert, so erfolgt nun ein Hinweis auf eine notwendige Rückrechnung.
Siehe auch: