Höchstgrenze § 54

Definition

In diesem Personalteilvorgang (PTV) hinterlegen Sie die Höchstgrenzen für die Berechnung der Ruhensbeträge gemäß § 54 BeamtVG.

Mit Hilfe der Drucktaste Vorschl. Grundlohn können Sie Werte vorschlagen.

Weitere Informationen finden Sie in der F1-Hilfe der einzelnen Eingabefelder des PTV.