Höchstgrenze § 54 In diesem Personalteilvorgang (PTV) hinterlegen Sie die Höchstgrenzen für die Berechnung der Ruhensbeträge gemäß § 54 BeamtVG.
Mit Hilfe der Drucktaste
Vorschl. Grundlohn
können Sie Werte vorschlagen.
Weitere Informationen finden Sie in der F1-Hilfe der einzelnen Eingabefelder des PTV.