Höchstgrenze §§ 53,55

Definition

In diesem Personalteilvorgang (PTV) hinterlegen Sie die Höchstgrenzen für die Berechnung der Ruhensbeträge gemäß §§ 53 und 55 BeamtVG.

Mit Hilfe der Drucktaste Vorschl. Grundlohn können Sie Werte vorschlagen.

Weitere Informationen finden Sie in der F1-Hilfe der einzelnen Eingabefelder des PTV.