Vergleichszahlung
Die Versteuerung der Vergleichszahlung hängt davon ab, ob der Dienstnehmer in einer Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) versichert war.
Ohne BV-Anwartschaft
Für Zeiträume ohne Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse sind diese Zahlungen steuerbegünstigt. Gemäß § 67 (8) EStG werden diese Bezüge nach Abzug der Werbungskosten (SV) in einen begünstigten Teil (ein Fünftel) und in einen nicht begünstigten Teil aufgeteilt. Dieses steuerliche begünstigte (steuerfreie) Fünftel wird durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 auf ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage lt. § 108 ASVG begrenzt. Der nicht begünstigte Rest wird nach Tarif versteuert.
Mit BV-Anwartschaft
Für Zeiträume mit Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse werden nach Abzug der Werbungskosten zunächst 7500 € mit 6 % versteuert. Danach wird, wie in Zeiträumen ohne BV-Anwartschaft, folgendermaßen aufgeteilt:
In ein am Fünftel der Neunfachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§108 ASVG) begrenztes Fünftel, das steuerfrei verbleibt
In einen nach Tarif zu versteuernden Restbetrag
Nach Eingabe der entsprechenden Werte im Infotyp Zahlung nach Austritt
(3238) erzeugt das System während der Abrechnung die erforderlichen Lohnarten. Weitere Informationen über diese Lohnarten finden Sie im Abschnitt “Vergleichszahlung” unter Übersicht: Erzeugte Lohnarten.