Länderversion Italien SAP stellt zwei Reiseregelungsvarianten für Italien zur Verfügung:
Reiseregelungsvariante 15deckt allgemein die gesetzlichen Anforderungen Italiens ab wie sie im "Decreto Legislativo n. 314/97" und im "TUIR" (Testo Unico delle Imposte sui Redditi) beschrieben sind.
Reiseregelungsvariante i1deckt ebenfalls allgemein die gesetzlichen Anforderungen Italiens ab und bietet darüber hinaus branchenspezifische Funktionen für Geschäftsreisen (missioni) für Banken an, wie sie vom "Labour National Collective Agreement for Banking" beschrieben sind.
Beide Reiseregelungsvarianten können und sollen vom jeweiligen Unternehmen auf dessen spezifische Anforderungen hin ausgeprägt werden.
Um die Reiseregelungsvariante 15 einsetzen zu können, müssen Sie diese im Customizing den Personalnummern der italienischen Mitarbeiter zuordnen.
Um die Reiseregelungsvariante
I1 einsetzen zu können, müssen Sie diese im Customizing Ihren italienischen Mitarbeitern zuordnen
und Sie müssen Sie anschließend unter
Steuerungsparameter für Reisekosten
die Aktivität
Sonderlösung für Branchen aktivieren
ausführen.
Allgemein ist für beide Reiseregelungsvarianten zu beachten, dass es für Italien im System keine Unterscheidung zwischen einer Verpflegungs- und einer Unterkunftspauschale gibt. Statt dessen wird nur eine Tagespauschale verwendet. Diese wird systemseitig jedoch im Feld Verpflegungspauschale verwaltet.
Abweichend von der für andere Länder üblichen Bedeutung, wird für Italien allein über die gesetzliche Reiseart gesteuert, ob Pauschalen berechnet werden oder nicht.
Dazu werden in der Reiseabrechnung beim Anlegen einer Reise mehrere Reiseschemen angeboten, über die ausgewählt werden kann, mit welcher Reiseart die Reise angelegt wird. Beim Erfassen der Reise wird dann das Feld für die Tagespauschale nicht mehr zur Auswahl angeboten.
Die dazugehörigen Einstellungen sind im Customizing hinterlegt.
Unter
Reiseabrechnung
→
Stammdaten
→
Steuerungsparameter für Reisekosten
→
Steuerungsparameter aus Reisefakten
→
Gesetzliche Reisearten
sehen Sie unter
15 (Reiseregelungsvariante Italien) beispielsweise die folgenden Reisearten aufgelistet:
A |
Pauschalabrechnung |
B |
Belegabrechnung (Pie di Lista) |
C |
Pauschale + U-Belege * |
D |
Pauschale + M-Belege * |
E |
Pauschale + M- und U-Belege * |
F |
Reise innerhalb des Heimatorts |
* U = Unterkunftsbelege, M = Verpflegungsbelege
Für die Bankenbranche sind in der
Reiseregelungsvariante
i1
im Customizing die folgenden Reisearten hinterlegt:
A |
Pauschalabrechnung |
B |
Belegabrechnung (Pie di Lista) |
C |
Pauschale + U-Belege * |
D |
Reise innerhalb des Heimatorts |
In der Customizing-Aktivität
Eigenschaften für gesetzliche Reisearten festlegen,
können Sie sich dann die jeweiligen Ausprägungen der Reisearten anzeigen lassen.
In den Attributen wird festgelegt, ob die Ankreuzfelder
Verpflegungspauschale
und
Unterkunftspauschale
eingabebereit sein sollen, oder nicht. Darüber hinaus kann festgelegt werden, ob die Berechnung einer separaten Unterkunftspauschale notwendig ist. Falls sie nicht notwendig ist, wie beispielsweise in Italien, erhält die Verpflegungspauschale den Charakter einer Tagespauschale. Außerdem wird bei den Eigenschaften festgelegt, welche Belegkategorie pro Reiseart zulässig ist.
Im Customizing ist eingestellt , dass die firmenspezifische Tagespauschale uhrzeitenabhängig ist. Die Tagespauschale setzt sich aus einer Pauschale für ein Mittagessen, für ein Abendessen und für eine Übernachtung zusammen. Dies legen Sie im Customizing bei den Erstattungsbeträgen für Verpflegungsbeträge (Pauschalen) fest.
Bei der Belegabrechnung ermöglicht eine neue Funktion, dass Unterkunfts- und Verpflegungsbelege unter Berücksichtigung der Tagespauschale erstattet werden. Dies legen Sie im Customizing bei der Erstattung von Verpflegungshöchstbeträgen (Belegabrechnung) fest.
Die gesetzlichen Reisearten werden aufgrund der 4-Tage-Regel gesetzt. Zwischen verschiedenen Reisearten kann der Reisende nur dann wählen, wenn er pro Monat mindestens 4 Tage unterwegs war. Wenn er weniger reist, kann er nur Belege eingeben. Im System ist das so abgebildet, dass solange wie die 4 Tage noch nicht erreicht sind, keine andere Reiseart als Belegabrechnung ausgewählt werden kann. Werden dann im Laufe eines Monats zu einem Zeitpunkt die 4 Tage erreicht, so kann ab dem Zeitpunkt auch die Pauschalabrechnung gewählt werden. Außerdem öffnet das System die bereits mit Belegabrechung eingegebenen Reisen erneut und berechnet diese neu. Gegebenenfalls wird dabei der durch Belege erreichte Betrag bis zur Pauschale aufgestockt.
Für Tagesreisen (10-Stunden-Regel) und längere Dienstreisen, gilt eine abweichende Behandlungen der Pauschalen. Als längere Dienstreisen im Sinne des italienischen Gesetzes gelten solche Reisen, bei denen einfache Angestellte 90 Drittel von Tagespauschalen, bzw. höhere Angestellte 135 Drittel von Tagespauschalen erhalten haben.