FunktionsdokumentationWegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Dienstreisen

 

Gesetzliche Vorgabe (§ 6 BRKG)

Das Bundesreisekostengesetz (BRKG, Stand: Juni 2000) stellt bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädung bei Dienstreisen.

Zu den gesetzlichen Vorgaben gehören Bestimmungen zu folgenden Aspekten:

  • die Unterscheidung der gewährten Wegstreckenentschädigung je nach Hubraum des verwendeten Kraftfahrzeugs

  • die Unterscheidung der gewährten Wegstreckenentschädigung für private und anerkannte Kraftfahrzeuge

  • die Reduktion der Wegstreckenentschädigung für anerkannte Kraftfahrzeuge mit mehr als 350 ccm ab 10.000 km pro Betriebsjahr

Funktionsumfang

Die Anforderungen des BRKG sind in den Funktionsumfang der Reisekostenabrechnung integriert und werden in entsprechenden Einstellungen für die Reiseregelungsvariante 'D1' (Öffentlicher Dienst Deutschland) im Customizing standardmäßig ausgeliefert.

Wenn Sie gemäß den Regelungen des BRKG abrechnen wollen, sollten Sie somit die Reiseregelungsvariante D1 benutzen bzw. kopieren.

Falls Sie dennoch eine neue Reiseregelungsvariante erstellen wollen, für die gemäß BRKG abgerechnet werden soll, lesen Sie bitte in der Release-Information Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Dienstreisen (4.5A) den Abschnitt Auswirkungen auf das Customizing.