Wechseleinreichung  

Der Schwerpunkt dieses Kapitels liegt in der Beschreibung der Diskontierung, des Inkasso und der Forfaitierung.

Wechsel sind eine Form der kurzfristigen Finanzierung. Ihr Debitor begleicht seine Rechnung durch eine Wechselzahlung und erhält damit eine längere Zahlungsfrist (z.B. drei Monate). Sie können den Wechsel zur Refinanzierung an Dritte weitergeben (Wechselverwendung).

Zur Refinanzierung kann der Wechsel weit vor Fälligkeit an eine Bank weitergereicht werden (Diskontierung). Die Bank kauft Ihnen den Wechsel ab. Da die Bank den Betrag erst am Tag der Fälligkeit erhalten wird, berechnet sie für die Zeit vom Erhalt des Wechsels bis zum Tag der Fälligkeit einen Zins (Diskont). Zusätzlich können Gebühren erhoben werden.

Nutzen Sie den Wechsel nicht zur Refinanzierung, legen Sie ihn am Verfalltag selbst zur Zahlung beim Debitor vor oder geben den Wechsel vor dem Verfalltag an eine Bank zur Vorlage weiter (Inkasso). Die Bank berechnet für diese Serviceleistung eine Inkassogebühr.

Der Wechsel kann ebenso als Zahlungsmittel an einen Dritten weitergegeben werden, z.B. an einen Lieferanten, um wiederum eigene Verbindlichkeiten auszugleichen (Zahlungsmittel). Die Übertragung erfolgt durch Indossament (Übertragungsvermerk auf der Rückseite des Orderpapiers)

Im Außenhandelsverkehr werden Wechsel aufgekauft (Forfaitierung). Der Verkäufer befreit sich bei diesem Verfahren von dem Rückgriffsrisiko.

Wenn Sie einen Besitzwechsel an eine Bank geben, unterstützt Sie das System auf zweierlei Weise:

Im Hauptbuch wird für den Besitzwechsel das Wechselobligo auf separaten Sachkonten und auf dem Debitorenkonto geführt.

Nachdem der Verfalltag und die landesspezifische Frist für den Wechselprotest verstrichen ist, buchen Sie das Wechselobligo aus. Es besteht für Sie keine Rückgriffs- oder Regreßverbindlichkeit mehr. Der Wechselprotest ist die Voraussetzung dafür, daß der letzte Wechselinhaber von seinem Rückgriffsrecht Gebrauch machen und ihn einem am Wechsel Beteiligten zur Zahlung vorlegen kann. Mit dem Wechselprotest wird amtlich beurkundet, daß der Wechsel vom Bezogenen nicht eingelöst wurde.

Ihnen entstehen durch die Annahme eines Wechsels Kosten, die der Debitor zu tragen hat, wenn der Wechsel später fällig ist als die Rechnung. Der Debitor wird daher beim Buchen einer Wechselzahlung bereits mit den Wechselspesen belastet. Dazu zählen z.B. Diskont und Inkassogebühren. Sie können die Wechselspesen beim Buchen eines Wechsels eingeben oder automatisch ermitteln lassen. Dabei sind beliebige Kombinationen der genannten Wechselspesen möglich. Die Wechselspesen werden dem Debitor automatisch berechnet. In der Regel sind Wechselspesen sofort netto fällig. Falls Sie besondere Zahlungsbedingungen für die Wechselspesen benötigen, können Sie sie im Stammsatz des Geschäftspartners hinterlegen.

Besitzwechsel sind in einigen Ländern im Wechselkopierbuch auszuweisen. Das Wechselkopierbuch ist ein Nebenbuch und erfaßt alle wesentlichen Daten eingehender Besitzwechsel. Dort werden u.a. der Verfalltag des Wechsels und die Adreßdaten des Schuldners festgehalten.

Im System können Sie bundesbankfähige oder nichtbundesbankfähige Wechsel unterscheiden. Bundesbankfähige Wechsel müssen landesspezifische Bedingungen erfüllen, die es einer Geschäftsbank erlauben, den Wechsel zur Refinanzierung an die Bundesbank weiterzugeben. In der Bundesrepublik Deutschland sind z.B. folgende Bedingungen zu erfüllen:

Nichtbundesbankfähige Wechsel können von der Geschäftsbank nicht zur Refinanzierung an die Bundesbank weitergegeben werden. Die Unterscheidung beim Erfassen der Wechsel ermöglicht einen getrennten Bilanzausweis. Über das Sonderhauptbuch-Kennzeichen, das Sie beim Buchen angeben, legen Sie fest, um welche Art von Wechsel es sich handelt. Die Wechsel werden auf unterschiedliche Sonderhauptbuchkonten gebucht. Wenn sich der Status eines Wechsels ändert, sind Umbuchungen vor der Bilanzerstellung notwendig. Ein nichtbundesbankfähiger Wechsel wird beispielsweise bundesbankfähig, wenn sich die Restlaufzeit geändert hat.

Ist eine Unterscheidung in Ihrem Land nicht erforderlich, werden Sie alle Besitzwechsel mit dem gleichen Sonderhauptbuch-Kennzeichen buchen.