Verwendung
Geleaste Anlagen erfordern beim Leasingnehmer gegenüber den sonstigen Anlagenarten eine besondere buchhalterische Behandlung, da sie rechtlich und unter Umständen auch wirtschaftlich während der Leasingdauer im Eigentum des Leasinggebers bzw. Herstellers bleiben. Sie stellen somit dem Grunde nach eine Sonderform gemieteter Anlagen dar. Mietanlagen werden wirtschaftlich dem Vermieter zugeordnet und sind deshalb grundsätzlich nicht relevant für die handels- bzw steuerrechtliche Bewertung des Anlagevermögens beim Mieter. Wegen des Finanzierungscharakters bestimmter Leasingverträge besteht jedoch dennoch in verschiedenen Ländern die Verpflichtung, geleaste Anlagen im Gegensatz zu gemieteten Anlagen im Anlagevermögen des Leasingnehmers zu aktivieren.
Funktionsumfang
Bewertungsverfahren
Daraus folgt, daß geleaste Anlagen beim Leasingnehmer bewertungstechnisch differenziert behandelbar sein müssen. Je nach gesetzlichen Rahmenbedingungen und Vertragskonditionen müssen geleaste Anlagen aktiviert und abgeschrieben werden (Capital Lease) oder können als periodischer Mietaufwand in die GuV fließen (Operating Lease) (vgl.
Leasingabwicklung).
Stammdaten
Hierzu sind alle wesentlichen Informationen zu einem Leasingvertrag im Anlagenstammsatz zu hinterlegen. Außerdem können Sie über den Anlagenstammsatz eine Zuordnung zu einer Leasingart vornehmen. Die Leasingart müssen Sie im FI-AA-Customizing definieren. Sie enthält alle Informationen für die Zugangsbuchung. Diese Zugangsbuchung können Sie in der Anzeigetransaktion für die Anlagenstammdaten vornehmen (im Stammsatzbild für Leasingangaben Eröffnungsbuchung).