Zum 01.04.1999 tritt das Steuerentlastungsgesetz in Kraft.
Die Neuregelungen im Bereich Lohn- und Gehaltsabrechnung umfassen die folgenden Punkte:
Falls Sie bereits Lohnarten für Abfindungen in den Infotypen Wiederkehrende Be-/Abzüge (0014) oder Ergänzende Zahlungen (0015) aufgegeben haben, die über den 01.04.1999 hinaus gültig sind, müssen Sie diese Infotypsätze überprüfen und ggf. anpassen.
Hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der geänderten Gesetze die Lohnsteuer
bisher nicht vorschriftsgemäß einbehalten, ist er berechtigt, den Lohnsteuerabzug rückwirkend zu ändern, d.h. eine Rückrechnung
durchzuführen.
Kann der Arbeitgeber zuwenig einbehaltene Lohnsteuer nicht nachträglich
einbehalten oder macht er von seiner Berechtigung zur Korrektur keinen
Gebrauch, muß er dies dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich mitteilen. Je nach Vorgehensweise sind unterschiedliche
Änderungen im System durchzuführen.
Hier müssen Sie für Ihre kundeneigenen Lohnarten (Musterlohnart M310)
die Aufteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Anteile ändern. Der steuerpflichtige Teil fließt nicht mehr wie bisher in die
Sekundärlohnart /509 (Steuer 1/2/sv-freier Bezug), sondern in die Sekundärlohnart /506
(Steuer mehrjährig/sv-freier Bezug).
Hierzu pflegen Sie die Sicht Aufteilung von Lohnarten
(V_T512C).
In der Sicht Aufteilung von Lohnarten (V_T512C) kann der Wert
einer Lohnart über einen Festwert vorgegeben werden. In diesem Fall ist das Feld Festwert entsprechend gepflegt.
Falls in Ihrem Unternehmen Freibeträge über Festwerte vorgegeben werden, müssen Sie die Festwerte entsprechend den geringeren
Freibeträgen anpassen.
Der Gültigkeitsbeginn der geänderten Freibeträge ist der 01.04.1999.
Der alte Eintrag ist zum 31.03.1999 abzugrenzen, der neue Eintrag beginnt zum 01.04.1999.
In der Sicht Aufteilung von Lohnarten (V_T512C) kann der Wert
einer Lohnart über eine Konstante vorgegeben werden. In diesem Fall ist das Feld Konstante
entsprechend gepflegt. Die Konstante selbst ist in der Sicht Abrechnungskonstanten (V_T511K) hinterlegt.
Falls in Ihrem Unternehmen bestimmte Freibeträge über eine Konstante
vorgegeben werden, müssen Sie die Konstante entsprechend den reduzierten Beträgen anpassen.
Der Gültigkeitsbeginn der geänderten Freibeträge ist der 01.04.1999.
Der alte Eintrag ist zum 31.03.1999 abzugrenzen, der neue Eintrag beginnt zum 01.04.1999.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden
Abrechnung Deutschland -> Steuer -> Verarbeitung ->
Lohnarten in steuerfreie/ -pflichtige Anteile aufteilen
Sie müssen für Ihre kundeneigenen Lohnarten (Musterlohnart M210 - M260) die Höhe der Freibeträge auf Null setzten.
Hierzu pflegen Sie die Sicht Aufteilung von Lohnarten (V_T512C).
Falls in Ihrem Unternehmen Freibeträge über Festwerte oder Konstanten vorgegeben werden, müssen Sie diese Werte ebenfalls entsprechend anpassen.
Die betroffenen Mitarbeiter müssen entweder dem Finanzamt mitgeteilt
werden oder es muß für diese Mitarbeiter eine Rückrechnung durchgeführt werden.
Die betroffenen Mitarbeiter können Sie auf einfache Weise mit dem Report RPCLGA00
(Lohnartennachweis) selektieren, indem Sie nach Mitarbeitern mit dem Lohnarten /113
(mehrjähriges Steuerbrutto) und /114 (1/2 Steuerbrutto) suchen.
Weitere Änderungen im Bereich Steuer ergeben sich durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Informationen hierzu finden Sie in der Releaseinformation Behandlung von geringfügig Beschäftigten und Geringverdienern