Zum 01.06.1999 haben Banken die Möglichkeit, ihre Teilnahme an der Bankenversorgung (BVV) von der Pensionskasse auf die Unterstützungskasse umzustellen. Der Vorteil dieses Verfahrens sind die Steuer- und Beitragsfreiheit der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerbeiträge. Für die Arbeitnehmerbeiträge ist eine Gehaltsumwandlung vorgesehen.
Bisher konnten Beiträge nur für die Pensionskasse des BVV berechnet und abgeführt werden. Die Beitragsberechnung in der Grundversicherung erfolgt dabei über Beitragsklassen, die sich aus der Höhe des Bemessungsbruttos ergeben. Von dem auf diese Art ermittelten Beitrag haben der Arbeitgeber zwei Drittel und der Arbeitnehmer ein Drittel getragen. Der Arbeitgeberanteil wurde je nach Einstellung im Infotyp Zusatzversorgung (0126) individuell vom Arbeitnehmer oder pauschal, je nach Einstellung, vom Arbeitgeber (Standardeinstellung) oder vom Arbeitnehmer versteuert.
Im Rahmen des Unterstützungskassenverfahrens richtet sich die Beitragsermittlung nach dem dem Mitarbeiter zugeordneten Tarif.
Die Berechnungsarten für die Tarife sehen folgendermaßen aus:
Im System sind für die neuen Tarife der Unterstützungskasse neue Sonderregeln angelegt worden. Für die Basisbeitragsermittlung sind das die Sonderregeln
Bisher wurden neben der Basisversorgung für die BVV (Sonderregel 00) auch die Sonderregeln
von der Abrechnung ausgewertet und mit dem Beitragsnachweis (RPCSVDD0) gemeldet. Diese Regeln bleiben weiterhin im System bestehen und sind für die Mitarbeiter anzuwenden, die nicht am Unterstützungskassen verfahren teilnehmen.
Diejenigen Mitarbeiter, die vor der Umstellung neben der Basisversicherung noch darüber hinausgehende Versicherungen bei der BVV abgeschlossen haben und die durch die Sonderregeln 01, 02, 08 und 09 abgebildet sind, können bei Fortbestehen dieser Verträge auch weiterhin durch Verwendung dieser bisherigen Sonderregeln die darauf entfallenden Beiträge von Ihrem Arbeitgeber an den BVV abführen lassen.
Ist von Unternehmensseite eine Umstellung auf das Unterstützungskassenverfahren erfolgt, sind die Mitarbeiter, die über den Basisbeitrag hinaus versichert sind, mit den Sonderregeln
im System zu hinterlegen.
Für einen ab dem Umstellungszeitpunkt in das Unternehmen eingetretenen Mitarbeiter der sich über den Basisbeitrag hinaus versichert hat, verwenden Sie bitte die Sonderregeln 03 für eine freiwillige Weiterversicherung und die 04 für eine Höherversicherung. Für beide Sonderregeln ist ein Betrag im System zu hinterlegen.
Betroffen sind die Infotypen SV-Zusatzversicherung (0079) und Zusatzversorgung (0126).
HINWEIS - nur für Verwendung von Pauschalversteuerung
Gibt es in Ihrem Unternehmen nach der Umstellung Mitarbeiter mit der Basisermittlung nach Sonderregel 00
, beachten Sie , daß in manchen Fällen der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer für den
Arbeitgeberanteil zum BVV trägt und in manchen Fällen die Pauschalsteuer auf die Arbeitnehmer abgewälzt wird. Dieser Fall ist im
Standard nicht abgebildet. Der Schalter hierfür ist bisher die Lohnart
/38K, die im Standard so eingestellt ist, daß der Arbeitgeber die
Pauschalsteuer trägt. Gibt es jetzt auch gleichzeitig Fälle, in denen
die Arbeitnehmer die Pauschalsteuer tragen sollen, bilden Sie diese
Fälle bitte mit Hilfe einer Parallellohnart zur Lohnart /38K in der Personalrechnenregel DV80
(Steuerpflicht) ab.
Für die vom Standard abweichenden Fälle sollte über die Infotypen Wiederkehrende Be-/Abzüge
(0014) bzw. Ergänzende Zahlungen
(0015) eine Schalterlohnart aufgegeben werden, anhand derer in der
Regel DV80 entschieden wird, ob die Lohnart /3BT (pauschalversteuerter
AG-Anteil) in die /38K direkt oder in die Parallellohnart geht. Als Kopiervorlage für die Schalterlohnart können Sie die Lohnart
MY10 (Überweisung erzwingen) verwenden.
Für den Neu-Tarif der Unterstützungskasse (Sonderregel A1) berechnen sich die BVV-Beiträge anhand des in der Sicht Prozentsätze für Zusatzversorgungen (V_T5D1X) hinterlegten Prozentsatzes. Welche Prozentsätze aus der Sicht gelesen werden, bestimmt sich aus der Personalrechenregel DVB8 (BVV-Regel bestimmen). Im Standard wird für alle Mitarbeiter die Regel 1 zum Lesen der Sicht V_T5D1X vorgeschlagen. Die Personalrechenregel DVB8 ist in das Schema DSVI (Sozialversicherung Initialisierung) aufgenommen worden.
Im weiteren Verlauf ist in das Schema DSVB (Sozialversicherung Berechnung) die Personalrechenregel DVBA (BVV: SV-Brutto Minderung durch Gehaltsumwandlung) aufgenommen worden. In dieser Regel wird das SV-Brutto um die Höhe der Gehaltsumwandlung gemindert (höchstens bis zu einer Höhe von Null).
Desweiteren ist die Regel DV80 im Schema DSVB für die Lohnart /3UR zur Minderung des Steuerbrutto aufgenommen worden.
Für die bisherige Basisberechnung anhand der Stufentabellen wurden die Einträge bis zur Höhe der BVV-Bemessungsgrenze (Konstante DBVVG) erweitert. Die betroffenen Tabellen sind die Sicht Beitragsklassen für Zusatzversicherungen (V_T5D1G) für den Gesamtbeitrag und die Sicht Beitragsklassen für Zusatzversorgungen (V_T5D1W).
Der bisherige Beitragsnachweis RPCSVDD0 ist unverändert und kann weiterhin verwendet werden, wenn noch nicht auf das Unterstützungskassenverfahren umgestellt wurde.
Falls Sie auf das Unterstützungskassenverfahren umgestellt haben, ist der neue Beitragsnachweis RPCSVDD1 zu verwenden, der der neuen Datensatzstruktur angepaßt wurde. In dem Einzelnachweis wurde eine zusätzliche Spalte unter dem Namen K für Kasse eingeführt. Die Kennzeichen P und U geben an, ob es sich um Beiträge an die Pensionskasse oder die Unterstützungskasse handelt.
In Analogie zum Datenträger wurde das Verarbeitungsmerkmal VK aufgespalten in die Verarbeitungsmerkmale VK und V0.
Für den aktuellen Monat und die Rückrechnungsmonate werden die Summen
jeweils getrennt nach Pensionskasse und Unterstützungskasse ausgewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Dokumentation zum Report
RPCSVDD1.
Entsprechend der Datensatzbeschreibung wurden die neuen Felder aufgenommen bzw. abgeändert.
Zur Abbildung der Neuregelung wurden folgende technische Lohnarten ausgeliefert:
/3BA: BVV AG-Anteil Wehrdienst
/3BB: BVV AN-Anteil Wehrdienst
/3BF: AG-Anteil BVV
/3BG: AN-Anteil BVV
/3BI: BVV-Teilbetrag Wehrdienst
/3BR: Stpfl. AG-Anteil Zusatz
/3BS: SV-Pfl.AG-Anteil Zusatz
/3BT: pauschalverst. AG-Ant. ZV
/3UA: Fiktives Brutto lfd. UK
/3UD: BVV-Brutto lfd. UK
/3UE: BVV-Brutto Einmalz. UK
/3UF: AG-Anteil BVV UK
/3UG: AN-Anteil BVV UK
/3UH: BVV Gehaltsumwandlung
/3UI: BVV-Teil Wehrdienst UK
/3UJ: BVV-AG Wehrdienst UK
/3UK: BVV-AN Wehrdienst UK
/3UL: pf.freier AN-Anteil BVV
/3UO: BVV-Bem.brutto UK-NT
/3UP: BVV-Sonderzahlungsant.UKU
/3UQ: BVV-Mindestsonderz. UK
/3UR: Wird nicht mehr verwendet
/3US: Wird nicht mehr verwendet
/3UT: BVV Rest GU aus Vormonat
/3UY: BVV-Brutto Fehlzeit UK
/3UZ: BVV Rest Gehaltsumwandlung
Für folgende technische Lohnart müssen Sie sicherstellen, daß deren Buchung ins Rechnungswesen als Arbeitgeberaufwand erfolgt:
/3UF: AG-Anteil BVV UK
Hierzu müssen Sie die Sichten Zeitabhängigkeit der Buchung von Lohnarten (V_T52EZ) und
Buchung von Lohnarten (V_T52EL) in Ihrem Produktivmandanten mit dem Auslieferungsmandanten abgleichen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Abrechnung Deutschland im Abschnitt
Buchung ins Rechnungswesen -> Pflegen der Lohnarten ->
Buchungseigenschaften von Lohnarten festlegen
Mit der Einführung des Unterstützungskassenverfahrens wurden neue
Prozentsätze (AG- und AN-Anteile) für die Unterstützungskasse des BVV
ausgeliefert. Um die neuen Prozentsätze zu übernehmen, müssen Sie die Sicht Prozentsätze für Zusatzversorgungen
(V_T5D1X) in Ihrem Produktivmandanten mit dem Auslieferungsmandanten abgleichen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden Abrechnung Deutschland im Abschnitt
Sozialversicherung -> Zusatzversorgung -> BVV-Versorgung ->
Prozentsätze für Bankenversorgung festlegen
Aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung wurden neue Beitragsklassen zur BVV ausgeliefert. Um
die neuen Beitragsklassen zu übernehmen, müssen Sie die Sichten Beitragsklassen für Zusatzversorgungen
(V_T5D1W) und Beitragsklassen für Zusatzversicherungen (V_T5D1G) in Ihrem
Produktivmandanten mit dem Auslieferungsmandanten abgleichen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Einführungsleitfaden
Abrechnung Deutschland im Abschnitt Sozialversicherung ->
Zusatzversorgung -> BVV-Versorgung ->
Falls Sie auf das Unterstützungskassenverfahren umgestellt haben, müssen Sie Ihr Entgeltformular für die neuen Lohnarten anpassen.
Folgende Schemen wurden angepaßt:
D000: (Abrechnungsschema Deutschland)
DAL0
: (Aliquotierung und Abstellung (Bruttozusammenfassung))
DSVB
: Sozialversicherung Berechnung
Folgende Schemen wurden neu ausgeliefert:
DBVV (Fiktivlauf BVV)
DBVF
(BVV Fiktivschema Deutschland)
DBVA (Zurückstellen der BVV-Lohnarten in die IT)
DBVK
(Kürzung der Brutti durch BVV)
Folgende Regeln wurden angepaßt:
DVB0 (BVV-Bemessungsgrundlage erstellen)
DVB1
(BVV-Mindestsonderzahlungsanteil erstellen)
DVB2 (ZSV, Übernahme des Fiktivbruttos)
DVB3 (BVV-ungekürzter Anteil addieren)
DVB4
(BVV-Einmalzahlungen einlesen (aus Vorjahr))
DVB5 (BVV-Sonderzahlungsanteil ermitteln)
DVB6 (BVV-Bemessungsbrutto bilden)
Folgende Regeln wurden neu ausgeliefert:
DBVC (BVV Speichern aller BVV Lohnarten in AIT)
DBVD (BVV Speichern aller BVV Lohnarten in die RT)
DBVE
(BVV Kopieren BVV-AN-Anteil in eine Negativlohnart)
DBVF (BVV-AN-Anteil Rest aus Vormonat übernehmen)
DBVG (BVV-AN-Anteil aus Fiktivabrechnung übernehmen)
DBVH
(BVV Kürzung Entgeltbestandteile durch BVV-AN-Anteil)
DBVI
(BVV Abstellen eines BVV-AN-Anteil-Restes in die RT /3UZ)
DBVJ
(BVV Rückspeichern der BVV Lohnarten von der RT in ide IT)
Die genannten Schemen und Regeln sind in dem Abrechnungsschema D000 bereits enthalten. Falls Sie ein anderes Abrechnungsschema verwenden bzw. modifizierte Formen der genannten Schemen im Einsatz haben, passen Sie Ihre Schemen entsprechend der Standardauslieferung an.