Abfindung und Vorruhestandsbezug wegen Auflösung des Dienstverhältnisses

Vertraglich vereinbarte Entlassungsabfindungen

Entschädigungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, sind nach § 3 Nr. 9 EStG bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerfrei.

Der Höchstbetrag für die steuerfreie Abfindung ist nach Lebensalter und Dauer des Dienstverhältnisses gestaffelt. Er beträgt zum Beispiel 1996:

· 36 000 DM, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat;

· 30 000 DM, wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat und das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat;

· 24 000 DM, in allen anderen Fällen.

Der diese Freibeträge übersteigende Teil der Abfindung ist steuerpflichtig aber beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Zu den Entlassungabfindungen, die bis zu den obengenannten Höchstbeträgen steuerfrei sind, gehört auch das Vorruhestandsgeld nach dem Vorruhestandsgesetz.

Die Steuerfreiheit von Abfindungen gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitslohn pauschal versteuert wird.

Gesetzliche Entlassungsabfindungen

Gesetzlich festgelegte Entschädigungen, die wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis gewährt werden, sind in voller Höhe steuerfrei. Solche Entschädigungen sind z.B. im Beamtenversorgungsgesetz und im Soldatenversorgungsgesetz enthalten; sie werden meist als Übergangsgeld oder Übergansbeihilfe bezeichnet.

Im SAP-System

Abfindungen und Vorruhestandsbezüge werden entweder in dem Infotyp Wiederkehrende Bezüge (0014) oder in dem Infotyp Ergänzende Zahlungen (0015) mit den entsprechenden Lohnarten gepflegt.

Die jeweils zutreffenden Freibeträge zu Abfindungen und Vorruhestandsbezüge können nicht vom System ermittelt werden, da dabei juristische Fragen eine Rolle spielen, die nicht automatisch berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund werden die zutreffenden Freibeträge manuell mit den enstprchenden Lohnarten in die Infotypen Wiederkehrende Bezüge (0014) oder Ergänzende Zahlungen (0015) eingegeben.

Lesen Sie:

Abfindungen und Vorruhestandsbezüge für Mitarbeiter anlegen

Freibeträge oder Höchstbeträge für einen Mitarbeiter anlegen